Abfallarten


ABFALLARTEN - Spezifikation der einzelnen Kategorien



Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AVV 170904):

Gemisch aus Abfällen, die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen anfallen, z.B. Mineralischer Bauschutt, Holz, Kunststoffe, Teppichböden, Gips, Fliesen, Metalle, etc.

Gemischte Siedlungsabfälle (AVV 200301):

Dies sind Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, gleichwohl sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind, z.B. Papier-, Glas-, Metall-, Holz-, Textilien-, Kunststoffabfälle, entsprechende Produktions- und Verarbeitungsabfälle, sowie Verpackungsabfälle.

Sperrmüll (AVV 200307):

Sperriger Hausmüll oder sperrmüllähnlicher Gewerbeabfall, der in den meisten Fällen aus einem Gemisch aus Papier, Holz, Metall, Kunststoff und Textilien besteht.

Bauschutt Kat. A (AVV 170101):

Natursteine, Beton und Straßenaufbruch, ohne Fremdstoffe.

Bauschutt Kat. B (AVV 170102):

Unbelasteter, verwertbarer mineralischer Bauschutt (Ziegel/Bruchsteine/Fliesen/Kalksand- steine, ohne Fremdstoffe), Betonbrocken über 50x50x30 cm Kantenlänge.
Fremdstoffe sind: Gips, Teer, Gasbeton, Ytong, Schlämme, Glas, Abfälle, Holz, Papier, Isolierstoffe, Asphalt, etc.

Boden und Steine (AVV 170504):

Unbelasteter Erdaushub nicht bindig, ohne Fremdstoffe, wie z.B. Lehm, Lett, Ton,
Grassode, Wurzeln, Wurzelstöcke etc.



Betonbrocken (AVV 170101):

Mit oder ohne Armierung über 150 cm Kantenlänge.

Leichtbaustoffe (AVV 170103):

Sortenrein Ytong, Gasbeton, Bims, Hohlblock, Trümmersteine (TVG).

Gipsabfälle (AVV 170802):

Sortenrein Gipskartonplatten, Rigips oder sonstige Gipsbauelemente.

Holz A I (AVV 030501/150103/170201/200138):

Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.

Holz A II (AVV 030501/150103/170201/200138):

Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel. Keine Polstermöbel, Hölzer mit Kunststoff-, Folie-, Dachpappen-, Glas-, Styropor- und Montageschaumanhaftungen, Abfällen, etc.

Holz A III (AVV 200138):

Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel.
Möbel verleimt, gestrichen, beschichtet, lackiert ohne sonstige Anhaftungen.

Holz A IV (AVV 170204*):

Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, ausgenommen PCB-Altholz.
Gruppe 1: Fensterrahmen, Außentüren, Bau- und Abbruchholz (Dachbalken, Dachlatten, Stützen)
Gruppe 2: Bahnschwellen, Pfähle, Leitungsmasten, Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, Sortimente aus der Landwirtschaft, Eisenbahnwaggons, Jägerzäune, etc.
Beimischungen von künstlichen Mineralfasern bei o.g. Kategorien werden pro angefangenem Kubikmeter extra berechnet.

Künstliche Mineralfaser – KMF – (AVV 170603*):

Sortenrein Glaswolle, Steinwolle gepresst oder lose ordnungsgemäß in BigBag`s verpackt.

Asbesthaltige Baustoffe (AVV 170605*):

Fassaden- und Dachplatten, Rohre, Blumenkästen, Fensterbänke, Brandschutzplatten, etc. ordnungsgemäß in BigBag`s verpackt.

Kompostierbare Abfälle (Gartenabfälle AVV 200201):

Sortenreine Äste, Zweige, Blätter, Laub und Stammholz bis 10cm Durchmesser ohne Wurzelstöcke, Abfälle, Holz, Papier, Isolierstoffe und verfaulte Materialien.

Wurzelstöcke (AVV 200203):

Wurzelstöcke, auch mit Erdanhaftungen, verfaultes Stammholz.



Beimischungen von künstlichen Mineralfasern und Dämmstoffen aus Polystyrol
(als Fehlwürfe) werden bei allen Kategorien pro angefangenem Kubikmeter extra berechnet.

Bei allen oben genannten Abfallfraktionen dürfen keine umweltschädlichen Stoffe
(z.B. Altlacke, Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien, etc.) beigemischt werden.

Annahmerichtlinien für Altholz



Holz A I (AVV 150103/170201):

Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.

Holz A II (AVV 150103/170201/200138):

Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel. Keine Polstermöbel, Hölzer mit Kunststoff-, Folie-, Dachpappen-, Glas-, Styropor- und Montageschaumanhaftungen, Abfälle, Grünschnitt, Zweige/Äste, etc.

Holz A III (AVV 170201/200138):

Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel. Verleimte, gestrichene, beschichtete, lackierte Hölzer ohne sonstige Anhaftungen, Abfälle, etc.

Holz A IV (AVV 170204*):

Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, ausgenommen PCB-Altholz.
Gruppe 1: Fensterrahmen, Außentüren, Bau- und Abbruchholz (Dachbalken, Dachlatten, 
                 Stützen, etc.).
Gruppe 2: Bahnschwellen, Pfähle, Leitungsmasten, Sortimente aus dem Garten- und
                 Landschaftsbau, sowie der Landwirtschaft, Eisenbahnwaggons, Jägerzäune, etc.


Novellierte Gewerbeabfallverordnung seit 01.08.2017
Informationen zur Gewerbeabfallverordnung

>>> Wichtige Änderungen für Sie <<<

Die novellierte GewAbfV ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten.
Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung
Share by: